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Gebührenfestsetzung

                                                                                    Claudia Schwertner

Die Tätigkeit eines Rentenberaters wird freiberuflich ausgeübt. D.h. die Beauftragung eines Rentenberaters ist grundsätzlich gebührenplichtig. Grundlage hierfür ist die  Rechtsanwaltsvergütungsverordnung (RVG). Bei der Gebührenfestsetzung werden verschiedenen Kriterien herangezogen. Je nachdem, ob es sich um ein

 
-         Erstgespäch oder um
-         außergerichtliche Tätigkeiten (Beratung, Bescheide überprüfen) oder ein
-         Widerspruchs- und Klageverfahren (Vertretung vor Sozialgericht)

handelt.    



 

Honorarvereinbarungen 

Für bestimmte Tätigkeiten bevorzuge ich gemäß § 4 RVG, sogenannte Honorarvereinbarungen. Somit kann ich Ihnen bereits vor oder mit Auftragserteilung genau aufführen, mit welchen Kosten Sie rechnen müssen.

Rechtsberatungskosten bzw. Beratungshonorare sind als Werbungskosten steuerlich absetzbar (BdF IV B 5-S. 2255-356/97 vom 20.11.1997).
In Verfahren vor den Sozialgerichten übernehmen die Rechtschutzversicherungen ganz oder teilweise die Kosten, sofern der Versicherungsvertrag “Sozialrechtschutz” einschließt.

Einige Versicherungen sind auch bereit, bei langjährigen Versicherungsnehmern schon bei Beratungsgesprächen oder auch Widerspruchsverfahren Kosten ganz oder teilweise zu übernehmen. Bitte fragen Sie doch vorsorglich bei Ihrer Versicherung nach.